Liebe Fernwärmekunden,
Die Stadtwerke veröffentlichen Erläuterungen zur Fernwärmerechnung 2023 z.T. vorbildlich.
Aber sie wenden exakt dieselbe Preisformel wie e.on an. Vergeblich hat die BmU eine Änderung der Preisformel bei den SWE beantragt (Antrag vom 22.04.2022).
Es folgt ein Prüfraster für einen Widerspruch.
Muster 1 nur für Einfamilienhaus ACHTUNG: Keine Gewährleistung; Keine Rechtsberatung;
Empfehlung: Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Die Erfahrung zeigt: Es sind weitere Fragen/Fehler möglich.
Vorname Nachname Straße Nr.XX
40699 Erkrath
Datum: xx.xx.xxxx
Stadtwerke Erkrath
Gruitener Straße 27
40699 Erkrath
Betr.: Kunden Nr. XXX.XXX.XXX-1 Rechnungsnummer XX2024/XXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
ihre Rechnung habe ich erhalten, widerspreche aber Ihrer Rechnungslegung.
Verstoß gegen das Transparenzgebot
§1a AVBFernWV (2) besagt, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen Veröffentlichungspflichten u.a. zu den Netzverlusten haben.
Tatsächlich veröffentlichen SWE
a) veraltete Daten von 2020
b) Das Landgericht Düsseldorf beanstandete zudem in einem konkreten Fall (Duisburg), dass nur die Nennung des Netzverlustes in kWh nicht ausreicht. Ohne Relation zur Wärmeeinspeisung und nutzbaren Wärmeabgabe bleibt der Verbraucher im Unklaren, ob Energieverluste im Vergleich zu anderen Netzen oder Erzeugungsarten evtl. zu hoch sind. Trotzdem belässt auch die Stadtwerke Erkrath diese Unklarheit.
Alte Arbeitspreisformel
Sie verwenden offenbar dieselbe Arbeitspreisformel wie e.on 2022 und davor. So ergibt sich der Arbeitspreis Raumwärme in Höhe von 14,62 €/kWh netto für das Jahr 2023. Preisanpassungen sollen einerseits die Kostenentwicklungen bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme, als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Das Kostenelement und das Marktelement ist in der von Ihnen verwendeten Formel nicht zu gleichen Teilen gewichtet worden. Es ist auch kein Grund benannt, warum in Hochdahl, wie von Ihnen praktiziert, von der Gewichtung abgewichen werden sollte. Weiterhin wird die Art der Wärmeerzeugung (zum Teil BHKW) nicht in der Preisformel abgebildet.
In meiner Rechtsauffassung sehe ich mich sowohl durch die von der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen E.ON erhobene Sammelklage (Abhilfeklage) bestärkt.
Unwirksamkeit der Umstellung des Index G auf ein anderes Basisjahr
Die von den SWE erstellte Abrechnung entspricht nicht dem vertraglich notwendigen Verfahren (§5 des Anschluss und Versorgungsvertrages) bei Indexwechsel:
„Der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) wird turnusmäßig etwa alle fünf Jahre überarbeitet und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Damit ist auch eine Neuberechnung der Ergebnisse ab Beginn des neuen Basisjahres verbunden. Aufgrund einer EU-Verordnung ist das Jahr 2021 das aktuelle Basisjahr. Mit dem Berichtsmonat Januar 2024 erfolgte die Umstellung auf das Basisjahr 2021 = 100. Die ab Januar 2021 überarbeiteten Ergebnisse auf der neuen Basis wurden am 8. März 2024 veröffentlicht.“
Für den Fall, dass die vereinbarten Indizes in der Formel zur Ermittlung des geänderten Wärmepreises nicht mehr verfügbar sind, haben die SWE den einzelnen Kunden und der Öffentlichkeit neue Indizes vorzugeben, die jedoch erst sechs Wochen nach öffentlicher Verkündigung wirksam werden.
(Hinweis: da der Preis auch auf die Erstattung 2023 angewendet wird, ist es ein Rechenexempel, ob ein Widerpsruch gegen die Indexumstellung zur Minderung der Rechnung führen würde)
Also ist der Wärmepreis von vor drei Jahren in Höhe von ca. 6,5 Cent/KWh heranzuziehen.
Weitere Einwendungen behalte ich mir vor.
Ich bitte freundlichst um eine Eingangsbestätigung zu diesem Widerspruchsschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Zum Abschlag:
Laut Wärmepreisinfo liegt der Mischpreis für ein EFH in Hochdahl bei 18,02 Cent/kWh am 30.9.24. Wenn Sie nun ihren Verbrauch 2024 ermitteln, können sie ungefähr (!) (Jahresverbrauch x Mischpreis) ihre Kosten für 2024 kalkulieren und ggf Konsequenzen für Ihren Abschlag 2025 ziehen.
Ansonsten: Schauen Sie auf unsere Erläuterungen zum Vorjahr!
Muster 2 Geschosswohnungsbau
ACHTUNG: Keine Gewährleistung; Keine Rechtsberatung;
Empfehlung: Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Die Erfahrung zeigt: Es sind weitere Fragen/Fehler möglich.
Vorname Nachname Straße Nr.XX
40699 Erkrath
Datum: xx.xx.xxxx
Stadtwerke Erkrath
Gruitener Straße 27
40699 Erkrath
Betr.: Kunden Nr. XXX.XXX.XXX-1 Rechnungsnummer XX2024/XXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
ihre Rechnung habe ich erhalten, widerspreche aber Ihrer Rechnungslegung.
1. Die Abrechnung erfolgte Ende Dezember Eingang hier: 30.12.24. Bitte kommen Sie zu dem üblichen Abrechnungsintervall zurück. Das wäre für die Abrechnung 2024 März 2025.
2 Falls zutreffend:. Die Verbrauchsdaten für Warmwasser werden „geschätzt“. Trotzdem der Warmwasserzähler von Ihnen weder abgelesen noch abgefragt wurde, erheben Sie für „Mess- und Abrechnungspreis des Warmwasserzählers“ € 40,72. Ich bitte ein Verfahren zu implementieren, dass rechtzeitig der tatsächliche Ablesewert berücksichtigt wird. AVBFernwV § 20 setzt für die Selbstablesung als Voraussetzung das „Verlangen“ des Versorgers voraus. Dies fehlte 2023 und 2024. Die Schätzung ist nach §20 (2) nur erlaubt, falls dem Ableser der Zutritt zur Messeinrichtung verwehrt wurde. Tatsächlich wurde der Zutritt weder 2023 noch 2024 auch nur verlangt. Es fehlt also die Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Warmwasserkosten.
4. Bei den Verbauchskosten Heizung der Wohneinheit ist die Spalte „Tage 1000,00 GT“ unverständlich. Sie hat wohl auch keine Funktion? Bitte fügen Sie eine Erläuterung der verwendeten Abkürzungen künftig zu.
5. Falls zutreffend: A) Ich habe mehrfach die Senkung des Grundanschlusswertes beantragt, was von e.on und Ihnen (SWE) abgelehnt wird. Die AVBFernwärmeV § 3 kennt im Gegensatz zur Ihrer Stellungnahme keinen Ausschluss der Senkung des Anschlusswertes unter Vorbehalt der Zustimmung Dritter (Eigentümergemeinschaft) oder der Vorlage eines Gutachtens, sofern nicht mehr als 50% Senkung verlangt ist. Sie nennen auch keine Rechtsgrundlage für ihre Auffassung.
B) Weder E.ON noch SWE konnten mir einen Vertrag vorlegen, der die Höhe der Anschlussleistung meines Objektes, wie sie in den Durchschnittswert der qm Leistung aller Geschosswohnungsbauten als Grundlage der Ermittlung der spezifischen Wärmeleistung einfließen, benennt.
Es fehlt also
B1 die entsprechende vertragliche Grundlage,
B2 an der notwendigen Transparenz gem. AVBFernwV.
6. Seit einigen Jahren steigt die durchschnittliche spezifische Wärmeleistung auf nun WL 91,81 W/m². Warum das so ist, ist auch den Erläuterungen im Internet (ansonsten viel besser als bei e.on) nicht zu entnehmen. Lediglich die Änderung des Anschlusswertes nach kW Wärmeleistung – hier nicht zutreffend – ist erläutert. Die durchschnittliche spezifische Wärmeleistung ist definiert als Anschlussleistung aller (jeweils nach den beiden Jahrgangsgruppen vor/nach dem 01.08.1977 von der EGH gekauften Grundstücken) Gebäude. Wieso die mehrgeschossigen Gebäude, die inzwischen auf Anschlussleistung nach kW umgestellt sind, hier immer noch enthalten sind, ist nicht ersichtlich. Zu erörtern ist auch, wie Sonderkunden zu anderen Tarifen hier Eingang in die Rechnung finden. Insgesamt ist die Ermittlung der spezifischen Wärmeleistung aus Sicht des Kunden völlig (!) intransparent und widerspricht ebenfalls dem Transparenzgebot der AVBFernwV.
7. Sie verwenden die gleiche Preissteigerungsformel für den Arbeitspreis wie e.on. Die Formel entspricht nicht der AVBFernwV:
A) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist das Verhältnis zu Gunsten der Kostenentwicklung verschoben. Das ist möglich, bedarf aber einer nachvollziehbaren Begründung, die schon bei e.on und auch jetzt bei den SWE fehlt.
B) Weiterhin ist in der der Formel nicht die tatsächliche Erzeugerstruktur abgebildet. Ein großer Teil der Wärme wird über BHKWs erzeugt. Die Kosten des eingesetzten Betriebsmittels (hier Erdgas) sind nachvollziehbar zwischen dem Strom- und Wärmeanteil aufzuteilen. Das Nähere ist z.B. erläutert in: Konstantin P. u. Konstantin M.: Praxisbuch der Fernwärme- und Fernkälteversorgung. Berlin. 2022. Im Gegensatz dazu bildet die von Ihnen benutzte Preissteigerungsformel die Erzeugung im Kessel nur für Wärmezwecke ohne Berücksichtigung der Steigerung des Wirkunsgsgrades im BHKW ab.
C) Unwirksamkeit der Umstellung des Index G auf ein anderes Basisjahr (Hinweis: da der Preis auch auf die Erstattung 2023 angewendet wird, ist es ein Rechenexempel, ob ein Widerpsruch gegen die Indexumstellung zur Minderung der Rechnung führen würde)
Die von den SWE erstellte Abrechnung entspricht nicht dem vertraglich notwendigen Verfahren (§5 des Anschluss und Versorgungsvertrages) bei Indexwechsel:
„Der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) wird turnusmäßig etwa alle fünf Jahre überarbeitet und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Damit ist auch eine Neuberechnung der Ergebnisse ab Beginn des neuen Basisjahres verbunden. Aufgrund einer EU-Verordnung ist das Jahr 2021 das aktuelle Basisjahr. Mit dem Berichtsmonat Januar 2024 erfolgte die Umstellung auf das Basisjahr 2021 = 100. Die ab Januar 2021 überarbeiteten Ergebnisse auf der neuen Basis wurden am 8. März 2024 veröffentlicht.“
Für den Fall, dass die vereinbarten Indizes in der Formel zur Ermittlung des geänderten Wärmepreises nicht mehr verfügbar sind, haben die SWE den einzelnen Kunden und der Öffentlichkeit neue Indizes vorzugeben, die jedoch erst sechs Wochen nach öffentlicher Verkündigung wirksam werden
D) Die Preisänderungsformel Arbeitspreis ist aus mehreren Gründen rechtswidrig, wie aus der von der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen e.on erhobenen Sammelklage (Abhilfeklage) beim OVG Hamm (Az.: 1-2 VKI 1/23) deutlich wird. Sollte diese Klage oder ggf. ein Vergleich entsprechenden Erfolg haben, werde ich das Ergebnis auch auf die Jahresrechnungen der SWE anwenden.
8. Zu den Veröffentlichungspflichten nach § 1a(2) gehören die Netzverluste. Diese geben die SWE mit 21173 MWh im Jahr 2020 an. Zum einen ist diese Angabe völlig veraltet. Zum anderen hat das Landgericht Düsseldorf in einem konkreten Fall (Duisburg) beanstandet, dass nur die Nennung des Netzverlustes in kWh nicht ausreicht. Ohne Relation zur Wärmeeinspeisung und nutzbaren Wärmeabgabe bleibt der Verbraucher im Unklaren, ob Energieverluste im Vergleich zu anderen Netzen oder Erzeugungsarten evtl. zu hoch sind. Trotzdem belässt auch die Stadtwerke Erkrath diese Unklarheit 2023 und 2024.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Bemühungen um Transparenz bei der Rechnungslegung zwar deutlich erkennbar, aber noch lange nicht der in der AVB FernwV gesteckte Maßstab erreicht ist. Das gilt in besonderem Maße für den Geschosswohnungsbau.
Weitere Prüfungen behalte ich mir vor, erwarte Ihre geschätzte Gegenäußerung und alle Zahlungen (Abschläge) erfolgen nur unter Vorbehalt.
Mit freundlichen Grüßen