Fernwärmerechnungen überprüfen

Fernwärmerechnungen überprüfen

Die Fernwärmerechnungen sind nicht transparent. Die Fernwärme ist zu teuer.

Die Notwendigkeit der klimagerechten Dekarbonisierung soll an dieser Stelle nicht betrachtet werden.

Hier geht es nur um die Frage, wie geht man mit den hohen Rechnungen um? Wo kann man ansetzen?

1. Grundsätzlich empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Die Lektüre dieses Beitrages oder unsere Hinweise ersetzt keine Beratung z.B. auch durch den Verbraucherschutz. Als Mitbegründer der IG Fernwärme empfehlen wir auch grundsätzlich eine Mitgliedschaft dort.

2. Prüfen Sie einen Widerspruch.

Ein Widerspruchsschreiben kann zunächst (!) ohne Begründung sein, Schickt man eine genauere Begründung hinterher, so wird diese, je nach Rechnungslegung, unterschiedlich ausfallen.

a) Die IG Fernwärme veröffentlicht diese „einfache“ Widerspruchsempfehlung: Da ist der Widerruf des SEPA-Lastschriftmandates (siehe unten Punkt 3 E) direkt mit enthalten.

Auch die Verbraucherzentrale gibt Hinweise zum Widerpsruch.

b) Die Variante, bei der man versuchen kann, wesentlich höhere Summen direkt zurückhalten oder sogar zurückzufordern, ist aufwändiger. Achtung: geht das Klageverfahren (siehe unten) verloren, muss man evtl. (falls Sie Zahlungen gekürzt haben) zusätzlich Zinsen und das Mahnverfahren zahlen. Wir gehen aber davon aus, dass die Preissteigerungsformel rechtlich nicht wirksam ist. Man macht dann im Widerspruch nicht nur zum Arbeitspreis  seine eigene Rechnung auf und kann dann den Arbeitspreis einsetzen, der unstreitig ist. Widerspricht man erstmalig der Abrechnung (wir haben den Kunden dies bereits für die Abrechnung 2021 geschildert) muss man sich an die „Dreijahreslösung“ halten. Der BGH hat die sogenannte „Dreijahreslösung“ entwickelt, wonach der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Pries führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Bei erstmaligem Widerspruch gegen die Rechnung 2022 dürfte der Arbeitspreis von 2020 (5,1919 Cent/kWh) gelten. Hat man auch gegen die Rechnung 2021 z.B. am 14.11.22 widersprochen, gilt der Arbeitspreis von 2019 (6,0121 Cent/kWh im „Normaltarif“).

c) Man kann natürlich auch den Grundpreis, je nach Tarif mit guter Begründung angreifen.

c1) Allein die Unterscheidung der Grundpreistarife je nach Errichtungsdatum vor oder nach dem August 1977 (Preisspaltung) erscheint 45 Jahre später völlig willkürlich.

c2) Hinzu kommt, dass der Grundpreis in vielen Fällen nach qm-Durchschnittsverbrauch einer  Gruppe von Gebäuden berechnet wird, die gar nicht alle nach diesem qm-Durchschnitt den Grundpreis entrichten.. Also eigentlich beinhaltet die Preissteigerungsformel des sogenannten "Grundpreis nach qm" einen durchschnittlichen Arbeitspreis (übrigens des Vorjahres), welcher mit einem Grundpreis, der verbrauchunabhängig (!) nur die reine Bereitstellung der Wärme bezahlt, eigentlich wenig gemein hat. Mindestens das Transparenzgebot der Fernwärmeverordnung ist damit wohl eklatant verletzt.

Ob und wann die Änderung der Preisänderungsklausel für Grund- wie Arbeitspreis und Basispreis einseitig durch den Versorger rechtswirksam (Veröffentlichungsgebot) geändert wurde, darf man ebenfalls hinterfragen. Liegt keine inhaltlich korrekte und ordnungsgemäß veröffentlichte Änderungsklausel auch zum Grundpreis vor, so gilt auch hier die Dreijahresklausel, falls man widerspricht. Analog gilt das für Warmwasser. Der Streitwert dürfte aber deutlich niedriger sein als beim Arbeitspreis und nur letzterer (!) wird leider durch die Musterfeststellungklage / Abhilfeklage aufgegriffen.Im Widerspruch kann man das trotzdem aufgreifen.

d) Hinzu kommt ggf. die individuelle Prüfung, ob die jedem Kunden zustehende Änderung des Grundanschlusswertes vollzogen wurde. Besonders strittig ist das im Geschosswohnungsbau mit einem Abrechnungsmodus nach qm.

e) Prüfen Sie, ob Ihnen der „Dezemberabschlag“ – den die Bundesregierung für Sie übernommen hat, auch tatsächlich in der Abrechnung gutgeschrieben ist. Ist das nicht der Fall: Nehmen Sie diesen Punkt in den Widerspruch auf. Nett wäre es gewesen, wenn die UST von 19% für den Dezemberabschlag erklärt worden wäre, insgesamt ist die UST Regelung aber erstaunlich großzügig (7 % für das gesamte Jahr). Sonst wäre es noch mal alles deutlich teurer gewesen, wenn die UST auf die Monate nur ab 1.10.2022 gesenkt worden wäre.Die Dezember-Soforthilfe entlastete Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Das heißt: Im Dezember 22 entfiel die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten.

f) Überprüfen Sie, ob Ihnen eine Erstattung aus den Jahren 2016 bis 2019 zusteht und auch gewährt wurde. Ergänzen Sie Ihren Widerspruch (gilt nicht für den Wahltarif) ggf. auch um die Bemängelung der fehlenden Erläuterung der „Erstattung“ auf den Arbeitspreis in Höhe von 21,7196 Cent.Dieser Abschlag ist durch die Landeskartellbehörde aufgrund eines Hinweises der BmU Erkrath von e.on wegen überhöhter Preise in den Vorjahren festgesetzt worden, muss aber eigentlich der Höhe nach erläutert werden: Eigentlich hätte E.ON die Erstattung aufgrund der tatsächlichen Verbäuche der Vorjahre berechnen müssen, sie bedienen sich aber einer Pauschale. Ob das günstig oder ungünstig für Sie ist, können Sie anhand der alten Rechnungen nachvollziehen. Es geht abe rum recht geringe Beträge.

g) Rechnen sie genau nach: Sind alle ihre Zahlungen aus 2021 berücksichtigt und ist ggf die Forderung aus 2021 in 2022 rechnerisch richtig?

Die Konsequenz eines Widerspruchsschreibens kann sein, dass Sie z.B. 20 % des Rechnungsbetrages einfach erst mal nicht bezahlen. Sie sollten sowieso jede Zahlung (egal ob den vollen Preis oder einen Anteil) nur „Unter Vorbehalt der Nachprüfung“ zahlen.

Dann kommt eine Mahnung. Sie sollten genau überlegen, ob sie auch dagegen vorgehen.

Widerspruch nicht verschieben! Lt. Rechtsprechung gilt im Falle des erfolgreichen Widerspruchs der Arbeitspreis, der drei Jahre zuvor gezahlt wurde. Das wären bei Widerspruch gegen die Rechnung 2022 also 5,1919 Cent statt 21,72 Cent/KWh, also ein ernormer Unterschied. Versäumt man diesen Widerspruch, ist der Preis ein Jahr später Grundlage, also über 10 Cent, danach die 21 Cent. Der Zeitpunkt des Widerspruchs sollte also klug gewählt sein. Die Rechnung 2023 wird wegen der Preisbremse deutlich (!) niedriger ausfallen und nur etwas teurer sein als 2020, in der Regel dürften die Vorauszahlungen höher gewesen sein, als die Rechnung. 2024 wird der Arbeitspreis voraussichtlich in der Größenordnung 12-14 Cent betragen.Indem die Stadtwerke also bei derselben Formel wie E.ON geblieben ist, "rechnet" sich u.U. ein erfolgreicher Widerpsruch nicht. Sie sollten das genau prüfen.

3A) Wer ist überhaupt Vertragspartner?

Allein die Vertragsverhältnisse sind schon sehr unterschiedlich:

Ca. 20 % Einfamilienhäuser (Reihenhäuser) da hat der Versorger in der Regel direkt einen Vertrag mit dem Eigentümer oder auch Mieter des Hauses, sehr selten wurde ein Verwalter tätig.

Ca. 40% Eigentumswohnungen. Ein Teil der Objekte hat einen Verwaltervertrag mit dem Energieversorger. In anderen Fällen hat jeder Eigentümer einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger. Oder jeder Mieter hat einen Direktvertrag mit dem Versorger. Wenn Miete rund Vermieter nun gemeinsam feststellen, dass z.B. lieber der Mieter direkt einen Vertrag mit den Stadtwerken macht und selber seine Interessen verfolgen will, dann geht das recht problemlos:

https://www.stadtwerke-erkrath.de/wpcontent/uploads/2023/11/SWE_Mitteilung_Vermietung_Formular_2023_11_27_edit.p

Mieter: Es gibt drei Modelle: der Mieter hat den Vertrag mit dem Fernwärmeversorger, der Mieter hat keinen Vertrag, aber der Wohnungseigentümer, der Mieter hat keinen Vertrag, der Eigentümer auch nicht aber der Verwalter.

Wichtig: Derjenige der den Vertrag hat muss die Höhe der Forderung prüfen und kann ggf. gegen den Versorger vorgehen. Auch wenn er selber nicht bezahlt (z.B. bezahlt ja der Mieter) ist er verpflichtet, die Nebenkosten seines Mieters wirtschaftlich angemessen zu vertreten. Versäumt er das, sollte der Mieter ihn ggf dazu auffordern bzw. sich auch rechtlich beraten lassen.

3B) Haben Sie überhaupt den richtigen Tarif?

Trifft das Baujahr ihres Hauses mit den Angaben in der Rechnung (vor oder nach dem 1.8.1977) zu?

Eigentlich haben Sie kaum eine Wahl. Für Eigenheime (alle anderen können diesen Schritt  überspringen) wurde aber ein Wahltarif für besondere Sparfüchse eingerichtet:

Beispiel 2022:

Wahltarif 2022: Arbeitspreis 22,6524 Grundpreis 35,22 /kW a

Normaltarif 2022:

-Gebäude Errichtung vor 1.8.77: Arbeitspreis 21,7196 Grundpreis 43,37/kW a

-Gebäude Errichtung nach 1.8.77: Arbeitspreis 21,7196 Grundpreis 50,29/kW a

Erläuterung: Der Wahltarif macht nur Sinn, wenn die offenkundige Einsparung durch den niedrigeren Grundpreis, durch den höheren Arbeitspreis nicht wieder „aufgefressen“ wird oder sogar noch mehr zu zahlen ist, als in einem der Regeltarife.

Nehmen wir als Beispiel ein EFH mit einem Anschlusswert von 8 kW/a (je höher, umso eher „rechnet“ sich der Wahltarif) zu den Preisen 2022.

Macht eine Ersparnis im

„vor77 Tarif“ (43,37 – 35,22) x 8 = 65,20 €

„nach77 Tarif“ (50,29 – 35,22) x 8 = 120,56 €.

Dieser Ersparnis stehen aber Mehrkosten in Höhe von (22,6524-21,7196)= 0,9328 Cent/kWh entgegen.

In Häusern „vor77 Tarif“ ist bereits nach einem Verbrauch von ca 7000 kWh der Fall (lohnt sich bei höheren Werten nicht, ist sogar preistreibend)beim „nach77-Tarif) ist das bei knapp 13.000 kWh der Fall. Letzterer Wert ist bei sparsamer Heizung und von Sanierern durchaus in der Regel unterbietbar. Dann ist der Wahltarif besser.

Im rechnerischen „Musterhaus“ geht z.B.  e.on von einem Wert von 19800 kWh als Regelgröße aus, was aber recht hoch ist und durch Nutzerverhalten und Gebäudedämmung leicht zu unterschreiten ist).

Ein Blick in ihre Rechnung zeigt Ihnen also, ob der „Wahltarif“ für Sie der günstigere ist. In der Regel sind das nur die jüngeren Häuser (ab August 77 von EGH verkauft). Der Wahltarif rechnet sich oft nur, wenn sowieso ein zu hoher Anschlusswert angenommen wurde oder sehr stark gespart / saniert wurde. Je nach Ergebnis ihrer Überlegungen ist hier ein Tarifwechsel angezeigt.

3C) Die Preissteigerungsformel

Die Preisformel wird von den Stadtwerken gut erklärt. Keine Sorge, so kompliziert, wie es aussieht, ist es gar nicht. Ob die Preisformel rechtlich so zulässig ist, wird gerade im Musterfeststellungsklageverfahren überprüft. Die Preisformel macht aber nicht den „Löwenanteil“ des Preises aus. Die Formel gibt nur das Maß der Preissteigerung an. Im Basispreis stecken die eigentlichen Kosten und Gewinne des Fernwärmebetreibers.

3D) Senkung des Anschlusswertes

Obwohl die Gebühren für die Änderung des Anschlusswertes innerhalb eines knappen Jahres von 0 (e.on) auf 240 € (Stadtwerke) hochgeschnellt sind, kann sich die Senkung des Anschlusswertes rechnen (die BmU hatte alle Kunden zur Senkung aufgerufen, als das noch gebührenfrei war)

Es kann sich eine Reduktion des Anschlusswertes (auch K-Wert genannt) mittelfristig trotzdem lohnen.

Wie kalkuliere ich den tatsächlich benötigten Anschlusswert? Das wird hier vorgerechnet.

3E) Wenn Sie meinen, etwas ist nicht in Ordnung: Ziehen Sie ggf. das SEPA- Lastschriftmandat zurück„ z.B.:

Absender und Datum xxxx

Hiermit ziehe ich mein SEPA-Lastschriftmandat mit sofortiger Wirkung zurück.

Kundennummer…..

Unterschrift“

Für 2022 an e.on E.ON Postfach 600720 22207 Hamburg

 

4) Die Klage

Sie können der Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen die Arbeitspreise der e.on 2022 und 2021 beitreten. Sie gehen kein direktes Kostenrisiko ein, sind aber an das Ergebnis des Verfahrens gebunden, wenn sie bis zum Urteil oder einem Vergleich der Klage beitreten.

Hier gibt es Tipps dazu.

 

5) Sie können die Rechnung einfach nicht bezahlen

da Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit damit überschritten ist?  Viele Kundinnen und Kunden mit hoher Fernwärmerechnung können auf einmaliges Bürgergeld (Aufstockung) hoffen. Grundlage ist § 37 SGB 2. Für den Rechnungsmonat wird dann geprüft, ob durch die Rechnung der Grundbedarf nicht mehr gedeckt ist, daher wird dann „aufgestockt“.

Empfehlung bei allen kleinen und mittleren Einkommen: Antrag (Frist beachten, am besten sofort) stellen, das Jobcenter muss beraten.

Hinweise für Grundsicherung im Alter.

Zudem gibt es in Erkrath den „Energiefonds“ ("Erkrath hält zusammen"), der Spenden Privater an Bedürftige ausschüttet.

Außerdem können Sie Ratenzahlung mit e.on oder den Stadtwerken (ab Rechnung 2023) vereinbaren.

Wie die Privathaushalte, so wird auch der Stadtsäckel noch mal richtig durch die e.on Rechnungen geplündert. Besonders viele Haushalte mit öffentlichen Transferleistungen geben die Belastung an die öffentliche Hand weiter.

6) Sie sind als Mieter verunsichert

Auch wenn man als Mieter die Rechnung ggf. nur indirekt über die Nebenkosten berechnet bekommt und gar keinen direkten Vertrag mit E.ON hat: fordern Sie ihren Vermieter ausdrücklich und schriftlich auf, alles zur Preisminderung notwendige zu unternehmen. Er ist zur „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ verpflichtet und muss alles Zumutbare unternehmen, um seinen Mieter vor unrechtmäßigen Forderungen zu schützen. Macht er das nicht, so kann er diese Kosten nicht auf die Nebenkosten umlegen. Nehmen Sie auch Einsicht in die Unterlagen des Vermieters: Hat er evtl. einen Sondervertrag (durchaus üblich bei großen Objekten, die eine Rabattierung bekommen) mit dem Fernwärmeversorger und reicht die u.U. über die Verwaltungskosten (für die Erstellung der „Umlagen“ auf die Einzelmieter steht ihm ein angemessener Betrag zu, falls dieser nicht schon über die Miete abgegolten ist) deutlich hinausgehende Rabattierung nicht an den Endverbraucher weiter?

7) Zählerfehler?

Bis jetzt konnten wir nur folgende Fehler verifizieren:

Zähler kaputt

a) Steht

b) Läuft langsamer

Den häufiger reklamierten Fehler: zählt zu viel, konnten wir bisher  nicht verifizieren, ist aber nicht auszuschließen.

Weiterhin tritt auf, dass bei Zählerwechsel die Zählstände nicht dokumentiert wurden. Die Messung des Verbrauchs über „Röhrchen“ etc ist eine Auseinandersetzung, die rein privat abzuwickeln ist.

8) Lesen Sie Ihre komplette Rechnung kritisch durch. Wir haben schon Fälle gesehen, in den die Zählergebühren exorbitant hoch waren (Weil man 100 Zähler berechnet hat), über 1000 € allein für Warmwasser bezahlt werden sollte, wir haben aber auch u. E. völlig korrekte Rechnungen gesehen, bei denen man nur die Preissteigerungsformel für den Arbeitspreis oder den Grundpreis angreifen kann. Immer lohnt sich ein Blick auf die PReisübersicht. Wir haben Leistungen in Fernwärmerechnungen gesehen, die in der Preisübersicht gar nicht vorkommen.

9) Empfehlungen und Hinweise zum Schluss

Beachten Sie immer, dass die Informationslage auch für uns sehr dynamisch ist: Beteiligen Sie sich an der Abhilfeklage Werden Sie Mitglied bei der IG Fernwärme Hochdahl. Versäumen Sie nicht den Widerspruch. Lassen Sie sich rechtlich beraten.

Halten Sie sich auch hier informiert: www.bmu-erkrath.de

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Alle Auskünfte erfolgen ohne rechtliche Gewähr aber nach bestem Wissen.

Bernhard Osterwind Stand 01.08.2024