Grundsteuererhöhungen

Die BmU-Fraktion lehnt in der Ratssitzung am 5.11.24 die Grundsteuerveränderungen in Erkrath ab. Notwendig geworden ist eine erneute Debatte über die Grundsteuer durch die Grundsteuerreform.
In Erkrath hat der Stadtrat die Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 473 v.H. und für die Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke (in der Regel Gewerbe) in Höhe von 1.340 v.H. und Wohngrundstücke in Höhe von 808 v.H. auf Basis der geänderten Messzahlen festsetzten.

Die Reform wird für die Stadt Erkrath zusätzlich erhebliche Personalkosten verursachen, ohne dass diese jüngste Steuerreform Mehreinnahmen bedeuten. Im Jahr zuvor betrug die Steuererhöhung allerdings bereits 25%!

 

Die BmU lehnt diesen Steuersatz ab.


Die Finanzdaten in Erkrath bewegen sich in eine dramatisch schlechte Richtung. Eine Milderung der Not durch höhere Steuereinnahmen wäre durchaus angebracht „wenn gleichzeitig ein nachvollziehbares Sparkonzept verfolgt würde“, so der Fraktionsvorsitzende der BmU, Bernhard Osterwind.


Die Grundsteuerhebesätze bei der Stadt Erkrath betragen seit dem 01.01.2023 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 285 vom Hundert für die Grundstücke (Grundsteuer B): 652 vom Hundert.

Schon dieser Erhöhung stimmte die BmU-Fraktion nicht zu. Grund ist das Fehlen eines Sparkonzeptes (Haushaltssicherungskonzept).


Der Rat der Stadt Erkrath hat in seiner Sitzung am 23.02.2022 den Haushaltsplan für das Jahr 2022 zusammen mit der Vorgabe beschlossen, ein freiwilliges Haushaltssicherungskonzept (freiwilliges HSK) zu erarbeiten. Das war eine Gemeinschaftsleitung von BmU, FDP und CDU. Für eine eindeutige Abgrenzung zum pflichtigen Haushaltssicherungskonzept wird das Verfahren in Erkrath auch als Haushaltsoptimierungskonzept (HOK) bezeichnet. Ein erstes Konzept wurde von der CDU abgelehnt, da die Vorschläge des dafür – auch von der CDU - bestellten Gutachters abgelehnt wurden. Seitdem sind keine Vorschläge für ein Haushaltssicherungskonzept oder Haushaltsoptimierungskonzept mehr vorgelegt worden. Bei der CDU-Fraktion sind keinerlei Anstrengungen in diese Richtung erkennbar.

 

Hinzu kommt, dass sowohl die Erhebnung des Meßbetrages durch das Finanzamt wie auch insbesondere der Splittingtarif umstritten sind.

So ist bei der Beurteilung um welche Grundstücksart es sich handelt das Finanzamte zuständig. Strittig ist, ob auch der Inhalt der Bauakten bei der Stadt zur Beurteilung (Wohnen vs. Nichtwohnen)  in Frage kommen. Dass sämliche Bauakten "angefasst" werden ist verwaltungstechnisch nicht umsetzbar.

Das Problem ist besonders deutlich bei Grundstücken, die vom Finanzamt als „ gemischt genutztes Grundstück“ behandelt worden sind, das als Nichtwohngrundstück von dem Steueramt qualifiziert worden ist. Dann ist der höhere Messbetrag zur Festsetzung der Grundsteuer anzuwenden .

Viele Bürger greifen zum Strohhalm, dass vielleicht die Verfassungswidrigkeit der differenzierten Messbeträge festgestellt werden wird.

Siehe dazu auch die Meinung des Städtetages NRW.

In der Sitzung des Hauptausschusses am 18.02.25 hielt Bernhard Osterwind noch mal fest, dass der Kämmerer ihm berichtet hat, dass bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Splitingstarifes alle Bescheide geändert werden. Unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht.

Weiterhin wurde bekannt, dass die Grundsteuerreform zumindest für die Stadt Erkrath nicht aufkommenneutral ist. Sie wird deutlich weniger einnehmen, da das Finanzamt praktisch wöchentlich Messzahlbescheide nach unten reduziert. Damit steht eine weitere Grundsteuererhöhung schon 2026 ins Haus.