Seit Jahren versucht die BmU faire Fernwärmepreise durchzusetzen. Leider stützen insbesondere CDU und SPD die Geschäftspolitik der SWE bei den Fernwärmepreisen.
Hier ein Prüfraster zu den Rechnungen des Verbrauchsjahres 2024:
Grundsätzlich empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Die Lektüre dieses Beitrages oder unsere Hinweise ersetzt keine Beratung z.B. auch durch den Verbraucherschutz.
Als Mitbegründer der IG Fernwärme empfehlen wir grundsätzlich eine Mitgliedschaft dort.
Prüfraster:
- Haben Sie sich der bereits gegen e.on eingereichten Klage angeschlossen?
Falls nein und Sie keine Bestätigung vom Justizministerium zugeschickt bekommen haben, sollten Sie das prüfen.
Ihr Risiko als Kunde bei der Klage der Verbraucherzentrale ist 0.
Die Verbraucherzentrale führt eine Klage gegen die Arbeitspreise von e.on mit den Abrechnungen 2021 und 2022. Die Klageschrift ist eingereicht, aber die Verhandlung hat noch nicht mal begonnen. Nach der letzten mündlichen Verhandlung haben Verbraucher und Verbraucherinnen noch drei Wochen Zeit, um sich für die Klage an- oder abzumelden. Sie können kostenlos der Klage beitreten und damit Ihre Rechte sichern, falls die Klage gewonnen wird.
Im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl betrug der Arbeitspreis Ende 2020 noch 6,18 Cent/ kWh (brutto). Bis ins Jahr 2023 erhöhte sich dieser auf 23,24 Cent/ kWh (brutto). Bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh/ Jahr bedeutet dies für die Jahre 2021 und 2022 nach Schätzungen des vzbv 3.500,00 Euro Mehrkosten.
Hier können Sie sich eintragen:
Die wichtigsten Fragen zur Ausfüllung des Formulars: Alle Fragen zur Klage gegen E.ON | Sammelklagen
Die Höhe des Anspruches müssen Sie nicht angeben. Die Berechnung kann recht aufwändig sein.
Das Feld „Gegenstand und Grund“ müssen Sie aber angeben.
Angelehnt an einen Text der IG Fernwärme schlagen wir vor:
Ich bin [Fernwärmekunde/ Fernwärmekundin] der E.ON Energy Solutions GmbH. Meine Kundennummer ist [...]. Den Vertrag habe ich als [Verbraucher/ Verbraucherin/ Kleines Unternehmen] geschlossen. Die E.ON Energy Solutions GmbH hat mir gegenüber seit Anfang 2021 mehrfach die Arbeitspreise für die Wärmelieferung erhöht. Ich beanstande diese Preiserhöhungen. Ich fordere von der E.ON Energy Solutions GmbH die Erstattung der von mir an sie gezahlten Beträge, soweit sie auf Arbeitspreisen beruhen, die über die am 31.12.2020 geltenden Arbeitspreise hinausgehen. Außerdem darf die E.ON Energy Solutions GmbH oder ihre Rechtsnachfolgerin auf ihre Klauseln keine weiteren Erhöhungen der Arbeitspreise stützen.“
- Sie haben einen Vertrag im Geschosswohnungsbau und der Grundpreis enthält „eine spezifische Wärmeleistung in W/qm (Watt pro Quadratmeter)“? Es gibt kaum Unternehmen in Deutschland, die so noch abrechnen. Im Jahr 2022 machte die Leistungskomponente (91,09 W/qm) am Rechnungsbetrag satte 68 % aus. Die Leistungskomponente war 2021 nur 88,2 W/qm. 2023 steigt sie sogar auf 91,81 W/qm! Eine Steigerung des Verbrauchs um 3,3% von 2021 auf 2022. 2024 wird die spezif. Wärmeleistung WL 91,61 W/m² betragen. Gehen Sie unbedingt dagegen vor.
Grundsätzliches dazu hat die BmU für den interessierteren Leser hier erläutert.
Sie sollten dagegen Einspruch einlegen.
„Laut AVBFernwärmeV §24 Abs. 4 dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Abrechnung nach einer spezifischen Wärmeleistung hat keinen höheren oder niedrigeren Aufwand im Sinne der FernwärmeV je nach Herstellungsjahr des Gebäudes zur Folge (Stichtag 1.8.1977). Außerdem widerspricht es dem Transparenzgebot der FernwärmeV, die in §1a verlangt, dass Preisregelungen in „allgemein verständlicher Form“ zu treffen sind. Die Schwankungen der spez. Wärmeleistung in den letzten Jahren sind nicht nachvollziehbar.
Bitte legen Sie mir den Vertrag vor, aus dem hervorgeht, mit welchem Wert mein Gebäudekomplex in die Berechnung eingeht, damit ich ggf. eine Senkung des Anschlusswertes betreiben kann.“
- Ein Verbrauchswert wurde in Ihrer Rechnung geschätzt:
Eine Schätzung ist nach § 20 (2) AVBFernwV nur erlaubt, falls dem Ableser der Zutritt zur Messeinrichtung verwehrt wurde oder der Aufforderung zur Selbstablesung nicht nachgekommen wurde oder der Zähler nachweislich kaputt ist. Auch eine „Korrekturschätzung“ auf Plausibilitätsbasis, selbst wenn sie sich „günstig“ anhört, sollten Sie kritisch ggf. von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. U.U. müssen Sie gar nicht zahlen, wenn einer der Werte (Anfangsbestand oder Endbestand) nur geschätzt ist.
Wir raten dringend die Ablesewerte nach Möglichkeit selbst zu kontrollieren und zu dokumentieren (im Geschosswohnungsbau nur eingeschränkt möglich).
- Die Arbeitspreisformel von SWE ist voraussichtlich nicht korrekt. Vergeblich hat die BmU nach Kauf des Werkes von e.on auf faire Preise gedrängt. Insbesondere CDU, SPD folgten der Geschäftspolitik.Die Arbeitspreisformel von e.on wird in dem Kalgeverfahren rechtlich überprüft. Ob das Ergebnis Folgen für die Jahre 2023 und 2024 für die Abrechnungen der SWE hat ist insbesondere bei einem Vergleich nicht sicher.
„Nach § 24 der AVBFernwV muss das Marktelement in der Preisänderungsklausel in angemessener Höhe dem Kostenelement gegenüberstehen. Tatsächlich geht das Kostenelement übergewichtig mit 60% in die Preisänderung ein.“ Achtung: Wenn sie erstmalig widersprechen und der Einspruch Erfolg hat, gilt der Preis von vor drei Jahren. Deswegen hat die BmU Sie rechtzeitig auf die Notwendig des Widerspruches schon 2022 hingewiesen! Wenn Sie erstmal widersprechen sollten Sie genau vergleichen: Welcher Pries galt drei Jahre vor dem Widerspruch. Auch hier sollten Sie ggf. einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Der BGH hat diese sogenannte „Dreijahreslösung“ entwickelt, wonach der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Pries führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Bei erstmaligem Widerspruch gegen die Rechnung 2022 dürfte der Arbeitspreis von 2020 (5,1919 Cent/kWh) gelten. Hat man auch gegen die Rechnung 2021 z.B. am 14.11.22 widersprochen, gilt der Arbeitspreis von 2019 (6,0121 Cent/kWh im „Normaltarif“).
- Ihr Grundstück ist nach August 1977 gekauft worden? Die Differenzierung der Kosten (vgl Preisblatt) je nach Baujahr ihres Gebäudes (höhere Preise ab 1.8.77) widerspricht der AVBFernwV. : „Laut AVBFernwärmeV §24 Abs. 4 dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Differenzierung des Preises je nach Datum des Grundstückskaufes widerspricht der Verordnung, da das Datum des Eigentumübergangs keinen Einfluss auf die Erzeugung und Bereitstellung im Jahr 2024 hat.
- „Weiterhin ist in der der Formel nicht die tatsächliche Erzeugerstruktur abgebildet. Ein großer Teil der Wärme wurde über BHKWs erzeugt. Die Kosten des eingesetzten Betriebsmittels (hier Erdgas) sind nachvollziehbar zwischen dem Strom- und Wärmeanteil aufzuteilen. Das Nähere ist z.B. erläutert in: Konstantin P. u. Konstantin M.: Praxisbuch der Fernwärme- und Fernkälteversorgung. Berlin. 2022. Im Gegensatz dazu bildet die von Ihnen benutzte Preissteigerungsformel die Erzeugung im Kessel nur für Wärmezwecke ohne Berücksichtigung der Steigerung des höheren Wirkungsgrades im BHKW ab. Die Verlagerung nur der Abschreibung auf die „Stromseite“ der BHKWs ist nicht plausibel, da diese ihren Abschreibungszeitraum schon längst überschritten haben.“ Laut § 5(1) 2 a der Fernwärme- Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung gehört in die Fernwärmerechnung die Angabe der Wärmegewinnungstechnologieund der jeweiligen Mengen. In ihrer Rechnung gehört allein aus dem Transparenzgebot erläutert, welchen Anteil die Kraftwärmekopplung ausmacht.
- Zu den Veröffentlichungspflichten nach § 1a(2) gehören die Netzverluste. Diese geben die SWE mit 21173 MWh im Jahr 2020 an. Zum einen ist diese Angabe völlig veraltet. Zum anderen hat das Landgericht Düsseldorf in einem konkreten Fall (Duisburg) beanstandet, dass nur die Nennung des Netzverlustes in kWh nicht ausreicht. Ohne Relation zur Wärmeeinspeisung und nutzbaren Wärmeabgabe bleibt der Verbraucher im Unklaren, ob Energieverluste im Vergleich zu anderen Netzen oder Erzeugungsarten evtl. zu hoch sind. Trotzdem belässt auch die Stadtwerke Erkrath diese Unklarheit 2023 und 2024.
- Rechnen sie genau nach: Sind alle ihre Zahlungen aus 2021 berücksichtigt und ist ggf. die Forderung aus 2021 in 2022 rechnerisch richtig?
- Die Konsequenz eines Widerspruchsschreibens kann sein, dass Sie z.B. 20 % des Rechnungsbetrages einfach erst mal nicht bezahlen oder in angemessener Höhe die Abschläge reduzieren. Sie sollten sowieso jede Zahlung (egal ob den vollen Preis oder einen Anteil) nur „Unter Vorbehalt der Nachprüfung“ zahlen. „Weitere Prüfungen behalte ich mir vor, erwarte Ihre geschätzte Gegenäußerung und alle Zahlungen (Abschläge) erfolgen nur unter Vorbehalt.“
- Sie sind Mieter ohne direkten Vertrag mit SWE und zahlen nur über die Nebenkostenabrechnung?
Derjenige, der den Vertrag hat, muss die Höhe der Forderung prüfen und kann ggf. gegen den Versorger vorgehen. Auch wenn er selber letztlich nicht bezahlt (z.B. bezahlt ja der Mieter) ist er verpflichtet, die Nebenkosten seines Mieters wirtschaftlich angemessen zu vertreten. Versäumt er das, sollte der Mieter ihn ggf. dazu auffordern bzw. sich auch rechtlich beraten lassen. Bei großen Einheiten könnte es Sonderkundentarife geben. Fragen Sie Ihren Vermieter, ob er Sonderkonditionen erhält oder nach dem jeweiligen Tarifblatt bezahlt.
- Senkung des Anschlusswertes
Obwohl die Gebühren für die Änderung des Anschlusswertes innerhalb eines knappen Jahres von 0 (e.on) auf 240 € (Stadtwerke) hochgeschnellt sind, kann sich die Senkung des Anschlusswertes rechnen (die BmU hatte alle Kunden zur Senkung aufgerufen, als das noch gebührenfrei war)
Es kann sich eine Reduktion des Anschlusswertes (auch K-Wert genannt) mittelfristig trotzdem lohnen.
Wie kalkuliere ich den tatsächlich benötigten Anschlusswert? Das wird hier vorgerechnet.
Analog können Sie auch im Geschosswohnungsbau vorgehen. Berechnen Sie aus dem Durchschnittswert der letzten drei, besser fünf, Jahre den benötigten Anschlusswert. Für 2024 multiplizieren Sie ihn mit 55,38 €/kW Grundstückskauf vor 1.08.1977 oder 64,22 €/kW für Grundstückskauf danach. Diesen Preis vergleichen Sie mit dem tatsächlich nach spezifischer Wärmeleistung berechneten Bruttopreis. Sie dürften vermutlich einen eklatant zu hohen Preis bezahlen, da Sie oder der jeweilige Vertragspartner versäumt haben, das Recht auf Anschlusswertsenkung in Anspruch zu nehmen. Dies ist in AVBFernwärmeV § 3 verbrieft. Unklar ist, ob es noch lange Bestand hat, daher sollte man hier unverzüglich aktiv werden.
- Schauen Sie auf das Preisblatt. Sind Leistungen abgerechnet, die dort gar nicht vorkommen? Sind diese evtl. an anderer Stelle geregelt?
Beachten Sie immer, dass die Informationslage auch für uns sehr dynamisch ist: Beteiligen Sie sich an der Abhilfeklage Werden Sie Mitglied bei der IG Fernwärme Hochdahl. Versäumen Sie nicht den Widerspruch. Lassen Sie sich rechtlich beraten.
Halten Sie sich auch hier informiert: www.bmu-erkrath.de
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Bernhard Osterwind Stand 01.08.2025